Verehrte Entscheidungsträger,
bitte schenken Sie jemanden aus der ambulanten, täglichen Wundversorgung einen kleinen Moment ihrer Aufmerksamkeit 🙏.
Bitte streichen Sie im GSAV (Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung) den Satzteil „... die pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise dienen, ...“!
In der Kurzpräsentation finden Sie tragende Gründe.
Es handelt sich um folgenden Satz (Auszug Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Drucksache 19/8753 vo 27.03.2019), der so NICHT stehen bleiben darf:
"Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im
menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend oder antimikrobiell ist."
Für eine gut verständliche Erklärung verweisen wir an dieser Steller gerne auf das BVmed Portal und den Gastbeitrag von Dr. Marc-Pierre Möll hin, "… Der derzeitige Gesetzestext stellt allerdings einen
unverständlichen Rückschritt dar. Verbandmittel, die pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweisen haben, sollen laut dem geplanten Gesetzestext für § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB
V nicht mehr unter die Verbandmitteldefinition fallen. Diese erhebliche Einschränkung widerspricht der ursprünglichen Zielsetzung des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG), die
Verbandmittelversorgung eindeutig und mit positiven Folgen für die Wundpatienten in Deutschland zu regeln…" per Klick gelangen Sie zum kompletten Artikel.